Wie wird der Beginn des Monats Ramadân entsprechend der islamischen Gesetzgebung festgelegt?

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Wie lautet das Urteil (al-Hukm) bezüglich der Festlegung des Beginns des Monats Ramadân, basierend auf der Aussage der Astronomen und derer, die behaupten, den Beginn berechnen zu können? 

Der Dank gebührt Allâh und as-Salâtu und as-Salâmu für den Gesandten Gottes Muhammad, seine Âl, seine Gefährten und diejenigen, die ihm aufrichtig folgen. 

Imâm al-Bukhâriyy und Imâm Muslim sowie andere überlieferten über ^Abdu l-Lâh Ibn ^ Umar, dass der Gesandte Gottes (Salla l-Lâhu ^alayhi wasallam) sagte (sinngemäß): Der Monat hat mindestens 29 Nächte, so beginnt mit dem Fasten des Monats Ramadân nicht, bis ihr die Mondsichel sichtet. Wenn die Mondsichel nicht zu sehen ist, wird der Monat auf 30 Tage vervollständigt. 

Des Weiteren überlieferten Imâm al-Bukhâriyy und andere, dass der Gesandte Gottes (Salla l-Lâhu ^alayhi wasallam) sagte (sinngemäß): Zieht den Monat Ramadân nicht um einen oder zwei Tage vor. Der Beginn und das Ende des Monats Ramadân wird durch das Sichten der Mondsichel festgestellt. Wenn die Mondsichel nicht zu sichten ist, wird der Monat Scha^bân auf 30 Tage vervollständigt. 

Nach diesen Beweisen aus den edlen Aussagen des Propheten ist es nicht erlaubt, sich bei der Festlegung des Beginns des Monats Ramadân auf die Behauptung eines Astronomen zu stützen.

Der Anfang und das Ende eines jeden arabischen Monats wird durch das Ausschauen nach der Mondsichel festgelegt und im Ausführen dieser Methode sind die Muslime - seien es as-Salaf (die Muslime der ersten drei Jahrhunderte nach der Auswanderung) oder al-Khalaf (die Muslime der Zeit nach den ersten drei Jahrhunderten nach der Auswanderung) - standhaft. 

Die Gelehrten haben festgelegt, dass es nicht erlaubt ist, sich auf die Behauptung eines Astronomen zu verlassen, um den Beginn des Monats Ramadân festzulegen. Somit ist es unbedingt notwendig, am 29. Scha^bân, nach dem Untergehen der Sonne, nach der Mondsichel Ausschau zu halten; wenn sie gesichtet wird, dann wird damit der Beginn des Monats Ramadân bestätigt und wenn sie nicht gesichtet wird, dann gilt: „Wenn die Mondsichel nicht zu sichten ist, wird der Monat Scha^bân auf 30 Tage vervollständigt." 

Darin fällt auf, dass der Gesandte Gottes (Salla l-Lâhu ^alayhi wasallam) es verbot, mit dem Fasten des Monats Ramadân, trotz der Nichtsichtung der Mondsichel bzw. des Nichtvervollständigen des Monats Scha^bân, zu beginnen. 

Die Gelehrten der vier Rechtsschulen sind sich einig, dass zur Festlegung des Beginns des Monats Ramadân folgende Reihenfolge gilt: Am 29. Scha^bân wird, nach dem Untergehen der Sonne, Ausschau nach der Mondsichel gehalten. Sollte sie dabei zu sehen sein, dann ist der Folgetag der Erste des Monats Ramadân. Und sollte die Mondsichel dabei nicht gesichtet werden, dann ist der Folgetag der 30. des Monats Scha^bân und der Tag danach der Erste des Monats Ramadân.

So gilt es, sich auf diese Regel zu stützen und nicht auf die ungültige Behauptung der Astronomen und derer, die behaupten, den Beginn und das Ende des Monats berechnen zu können. 

Der Hadîth-Gelehrte Waliyyu d-Din al-^Irâqiyy, der im Jahre 826 n. H. verstarb, sagte: „Die Mehrheit der Gelehrten aus der Rechtsschule der Schâfi^iyyah bestätigten, dass die Behauptung der Astronomen nicht anerkannt wird und dass der Beginn des Monats nur nach optischer Beobachtung festgelegt wird. Dies sagten auch Imâm Mâlik, Imâm Abû Hanîfah, Imâm asch-Schâfi^iyy und die Allgemeinheit der Gelehrten aus der Zeit der as-Salaf und al-Khalaf." 

Der Gelehrte Ibn ^Âbidîn, der im Jahre 1252 n. H. verstarb, sagte in seinem Werk, das zu den berühmtesten Büchern der Gelehrten der Rechtsschule der ehrenhaften Hanafiyyah gehört: „Die Behauptung der Astronomen für die Festlegung des Monats Ramadân wird nicht anerkannt." Darin sagte er auch: „Die Behauptung der Astronomen wird mit Übereinstimmung nicht anerkannt; sogar darf der Sternedeuter nicht nach seiner eigenen Berechnung gehen." 

Wenn ein vertrauenswürdiger, rechtschaffener Mann - gleich, wo auf der Erde - die Mondsichel des Monats Ramadân sichtet, dann ist es für uns, entsprechend der Rechtsschule des Gelehrten Abû Hanîfah an-Nu^mân, erlaubt, nach dessen Sichtung zu gehen und zu fasten. 

Deswegen ist es erforderlich, sich über die Sichtung der Mondsichel, vor dem Schlafengehen, zu erkundigen. Das Fasten der Person jedoch, die am Morgen des ersten Tages von Ramadân erwacht und feststellt, dass die Muslime fasten, wobei sie selbst in der Nacht zuvor die Absicht für das Fasten nicht fasste, hat an diesem Tag keine Gültigkeit. Somit ist das Ausschauen nach der Mondsichel unbedingt notwendig, wie es von den Gelehrten der Zeit der as-Salaf und al-Khalaf festgelegt wurde und dabei stützt man sich auf das Ausschauen eines Vertrauenswürdigen. Was jedoch die Behauptung der Astronomen betrifft, so ist das Stützen darauf, um die Anfänge der arabischen Monate festzulegen, ein deutlicher und eindeutiger Widerspruch zu den Aussagen des Propheten Muhammad (Salla l-Lâhu ^alayhi wasallam)

O Allâh, lehre uns, was uns nützt, lasse uns Nutzen davon tragen, hilf uns beim Fasten, Beten und dem Aufrechterhalten der verwandtschaftlichen Beziehungen, O Du Schöpfer aller Geschöpfe.