Diener Gottes, ich ermahne euch und mich zur Frömmigkeit, denn derjenige, der Gott gegenüber gehorsam ist, gehört zu den Rechtschaffenen und Glückseligen.
Allâhu Ta^âlâ sagt in der Sûrah al-Baqarah, Âyah 183:
﴿يَٰأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ كُتِبَ عَلَيكُمُ ٱلصِّيَامُ كَمَا كُتِبَ عَلَى ٱلَّذِينَ مِن قَبلِكُم لَعَلَّكُم تَتَّقُونَ ١٨٣﴾
Die Bedeutung lautet: O ihr Gläubigen, vorgeschrieben ist euch das Fasten, wie es denjenigen vor euch vorgeschrieben war, auf dass ihr gottesfürchtig sein möget.
Al-Bukhâriyy überlieferte, dass Abû Hurayrah erzählte, dass der Gesandte Gottes sagte:
مَنْ صَامَ رَمَضَانَ إِيمانًا وَاحْتِسَابًا غُفِرَ لَهُ مَا تَقَدَّمَ مِنْ ذَنْبِهِ
Die Bedeutung lautet: Wer den Monat Ramadân aus Überzeugung und mit der Hoffnung von Allâh belohnt zu werden fastet, dem werden begangene Sünden vergeben.
Der Monat Ramadân und sein Segen stehen uns bevor und die Muslime sehnen sich nach seinen Tagen. O Allâh, wir bitten Dich, uns diesen gesegneten Monat erleben zu lassen und uns Kraft zu geben, die Handlungen zu verrichten, die Du liebst.
Brüder im Islam, wisst, dass die Pflicht des Fastens im Monat Ramadân eine offenkundige Angelegenheit der islamischen Religion ist, d. h. sowohl die Gelehrten als auch die Allgemeinheit der Muslime sind in Kenntnis darüber. Diese Pflicht ist im edlen Qur´ân, in den Aussagen unseres geehrten Propheten ﷺ und in der Übereinstimmung der Gemeinschaft fest verankert, denn Allâhu Ta^âlâ sagt in der Sûrah al-Baqarah, Âyah 185:
﴿فَمَن شَهِدَ مِنكُمُ ٱلشَّهرَ فَليَصُمهُ﴾
Die Bedeutung lautet: Die Person, die in diesem Monat lebt, muss fasten.
Al-Bukhâriyy und Muslim überlieferten, dass ^Abdu l-Lâhi bnu ^Umar erzählte, dass der Gesandte Gottes ﷺ sagte:
بُنِيَ الإِسْلَامُ علَى خَمْسٍ شَهَادَةِ أَنْ لَا إِلَهَ إِلَّا اللهُ وَأَنَّ مُحَمَّدًا عَبْدُهُ وَرَسُولُهُ وَإِقَامِ الصلاةِ وإِيتاءِ الزكاةِ وَحَجِّ البَيْتِ وَصَوْمِ رَمَضَانَ
Die Bedeutung lautet: Die höchsten Gebote des Islam sind fünf: die Bezeugung, dass es keinen Gott außer Allâh gibt und dass Muhammad der Gesandte von Allâh ist; das Verrichten des Gebetes; das Entrichten der Pflichtabgabe; die Pilgerfahrt zur Ka^bah und das Fasten im Ramadân.
Derjenige, der die Pflicht des Fastens im Monat Ramadân verleugnet, widerspricht somit der islamischen Religion und ist kein Muslim, es sei denn, er ist kürzlich erst in den Islam eingetreten oder ist so ähnlich, weil er an einem Ort, der von den Muslimen weit entfernt liegt, aufgewachsen ist und deshalb von der Pflicht des Fastens im Ramadân nicht erfahren hat. Derjenige, dem Allâh die Kraft gibt, im Monat Ramadân zu fasten, der soll Allâh dafür loben, denn das Fasten ist eine besondere und hochrangige Pflicht. Da jeder verantwortliche Muslim verpflichtet ist, bevor er sich in etwas begibt, das zu lernen, was Allâh darin erlaubt und verboten hat, ist es zutreffend über die Regeln des Fastens zu sprechen, damit der Fastende über das notwendige Wissen verfügt.
Jeder verantwortliche Muslim ist verpflichtet im Monat Ramadân zu fasten, nicht aber die Menstruierenden und Wöchnerinnen, denn ihr Fasten hat keine Gültigkeit, jedoch sind sie zum Nachholen verpflichtet. Wer sich auf einer Qasr-Reise befindet, der hat die Erlaubnis, das Fasten, auch wenn es nicht beschwerlich sein sollte, zu unterlassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Der Kranke, dessen Genesung zu erwarten ist, sowie die Schwangere und Stillende sind nicht verpflichtet zu fasten, wenn das Fasten ihnen eine nicht auszuhaltende Beschwerlichkeit bereitet, jedoch müssen sie es nachholen. Wenn die Schwangere oder die Stillende das Fasten unterlässt, weil die Schwangere befürchtet, das Kind zu verlieren, oder die Stillende befürchtet, weniger Milch zu bekommen und dem Säugling damit zu schaden, dann sind sie, gemäß der Rechtsschule von asch-Schâfi^iyy, verpflichtet das Fasten nachzuholen und zusätzlich die Fidyah zu entrichten. In der Rechtschule von Abû Hanîfah müssen sie die Fidyah nicht entrichten. Derjenige, der aufgrund des hohen Alters oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist zu fasten, der unterlässt das Fasten und entrichtet die Fidyah, d. h. für jeden Tag einen Mudd vom überwiegenden Grundnahrungsmittel des Landes. Ein Mudd ist die Füllmenge zweier aneinandergelegter, durchschnittlicher Hände. In der Rechtsschule von Imâm Abû Hanîfah ist es erlaubt, den Wert von zwei Mahlzeiten als Fidyah für den alten Greis zu entrichten. In dieser Rechtsschule ist es sogar gültig, zu Beginn des Monats, die Fidyah für den gesamten Monat zu entrichten oder die Fidyah des gesamten Monats auf das Ende des Monats aufzuschieben. Vermutlich handeln die meisten Menschen nach dieser – zuletzt genannten – Aussage, denn sie ist nicht schlecht und birgt eine Erleichterung für die Gläubigen.
Das Fasten hat zwei Hauptbestandteile. Ihre Beachtung ist für die Gültigkeit des Fastens unbedingt notwendig.
Der erste Hauptbestandteil ist die Absicht. Sie wird im Herzen gefasst und bedarf keiner mündlichen Formulierung. Es ist Pflicht, die Absicht für jeden Tag vom Ramadân erneut zu fassen, denn jedes Fasten eines Tages ist vom Fasten an anderen Tage unabhängig, vergleichbar mit zwei voneinander unabhängigen Gebeten. Des Weiteren wird für das Pflichtfasten vorausgesetzt, die Absicht in der vorangehenden Nacht, d. h. zwischen Sonnenuntergang und Morgendämmerung, zu fassen und das Fasten zu bestimmen. Das Bestimmen des Fastens bedeutet, zu bestimmen, dass das Fasten z. B. für Ramadân, für ein Gelübde oder für eine Kaffârah ist. Derjenige, der im Monat Ramadân die Absicht nicht in der Nacht fasst, der ist gemäß der Rechtsschule von asch-Schâfi^iyy verpflichtet, sich tagsüber zu enthalten und diesen Tag nachzuholen. In der Rechtsschule der Hanafiyyah hingegen wird es als ausreichend angesehen, die Absicht für das Fasten im Monat Ramadân zwischen der Morgendämmerung und der Tagesmitte zu fassen, solange nichts, was das Fasten ungültig macht, begangen wurde. Die Absicht in der ersten Nacht vom Ramadân für den gesamten Monat zu fassen ist in der Rechtsschule von Imâm Mâlik gültig.
Der zweite Hauptbestandteil ist die Enthaltsamkeit von allem, was das Fasten ungültig macht, ab der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang. Zu den Handlungen, die das Fasten ungültig machen, gehört das Einführen von jeglichem Volumenbesitzendem in das Innere des Körpers durch eine natürliche Körperöffnung. Die natürlichen Körperöffnungen sind die Nase, der Mund, das Geschlechtsteil, der After und das Ohr. Das Tröpfeln in die Augen, das Schlafen den ganzen Tag lang, das Essen und Trinken aus Vergesslichkeit, das Einführen eines Medikamentes in das Innere des Körpers, jedoch nicht durch eine natürliche Körperöffnung, wie z. B. eine Spritze in einen Muskel oder eine Vene, führen nicht zur Ungültigkeit des Fastens. Das Einführen eines Zäpfchens oder eines Einlaufs in das Geschlechtsteil oder den After hingegen führt zur Ungültigkeit des Fastens.
Das absichtliche Erbrechen, wie z. B. durch Einführen des Fingers oder einer Feder in den Hals, führt ebenfalls zur Ungültigkeit des Fastens. Derjenige aber, der ungewollt erbricht, dessen Fasten bleibt gültig, jedoch unter Voraussetzung, dass er seinen veränderten Speichel nicht runterschluckt. Das Schlucken des eigenen, unvermischten Speichels, der außerhalb des Mundes gelangt war, führt ebenfalls zur Ungültigkeit des Fastens. Aber wenn der Speichel mit Blut oder etwas anderem, was in den Mund gelangt ist, vermischt ist, dann wird das Fasten durch das Schlucken dessen ungültig. Das Herunterschlucken des Lungenschleims, der über die Artikulationsstelle des Lautes Hâ´ hinaus gestiegen ist, d. h. im Mund angekommen ist, führt zur Ungültigkeit des Fastens. Das Herunterschlucken des Lungenschleims, der die Artikulationsstelle des Lautes Hâ´ nicht überschritten hat, führt nicht zur Ungültigkeit des Fastens.
Zu wissen gilt, dass die Abtrünnigkeit auch zu den Handlungen, die das Fasten ungültig machen, gehört. Sie ist der Abbruch des Islam durch eine Aussage, Glaubensweise oder Tat, die aus dem Islam herausführt. Derjenige, der in die Abtrünnigkeit fällt, der verlässt den Islam und verliert alle seine guten Taten und zudem wird sein Fasten ungültig. Dazu gehört das Beschimpfen Gottes, der islamischen Religion, eines Engels oder eines Propheten; so auch das Verachten der Symbole der islamischen Religion, wie z. B. das Gebet, das Fasten, die Pflichtabgabe und die Pilgerfahrt. Weitere Beispiele für die Abtrünnigkeit sind das Verleugnen dessen, was die islamische Religion bestätigt. Wer in die Abtrünnigkeit fällt, der verlässt den Islam und verliert die Gültigkeit seines Fastens; er ist verpflichtet, durch das Aussprechen des Glaubensbekenntnisses zum Islam zurückzukehren, sich für den Rest des Tages von Ramadân von allem, was das Fasten ungültig macht, zu enthalten und diesen Tag sofort nach dem Festtag nachzuholen. Seid gewarnt, seid gewarnt!
Brüder im Islam, da der gesegnete Monat Ramadân bevorsteht, raten wir euch, euch an anerkannte Gelehrte zu wenden, um bei ihnen die Angelegenheiten zu lernen, die für den Verantwortlichen unentbehrlich sind und die er lernen muss. Dadurch erlangt er die Gewissheit, dass er die religiösen Handlungen auf gültige Weise verrichtet, denn oftmals ist eine einzige Ansprache nicht ausreichend für die Erläuterung aller Regeln. An-Nasâ´iyy überlieferte, dass Abû Hurayrah erzählte, dass der Gesandte Gottes ﷺ sagte:
رُبَّ صَائِمٍ لَيْسَ لَهُ مِنْ صِيَامِهِ إلَّا الجُوعُ ورُبَّ قَائِمٍ لَيْسَ لَهُ مِنْ قِيَامِهِ إلّا السَّهَرُ
Die Bedeutung lautet: Viele Fastende haben von ihrem Fasten nichts außer Hunger und viele, die sich nachts zum empfohlenen Gebet aufstellen, haben von ihrem Stehen nichts außer dem Wachbleiben.
Dies dazu und ich bitte Allâh um Vergebung für euch und mich.